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   BGH, 29.01.1954 - 1 StR 632/53   

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https://dejure.org/1954,1434
BGH, 29.01.1954 - 1 StR 632/53 (https://dejure.org/1954,1434)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1954 - 1 StR 632/53 (https://dejure.org/1954,1434)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1954 - 1 StR 632/53 (https://dejure.org/1954,1434)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.1953 - 1 StR 419/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 632/53
    Die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB (3. StrRÄndG vom 4. August 1953), den das Revisionsgericht noch zu berücksichtigen hat (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO , 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953), sind bei der Anwendung des § 226 StGB im Falle A. nach dem Tathergang erfüllt.

    Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO , 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953).

  • RG, 02.10.1931 - I 326/31

    Wann beginnt die Verjährung der Beihilfe zu einer fortgesetzten Handlung oder

    Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 632/53
    Nimmt man mit einer neueren Lehre an (vgl RGSt 65, 361 und Kohlrausch-Lange, Teilnahme, Vorbem III D; anders noch RGSt 30, 310 zur Verjährung der Beihilfe), dass der Zeitpunkt entscheidet, an welchem der Gehilfe gehandelt hat oder bei Begehung durch Unterlassen hätte handeln sollen, so ist dem Schwurgericht hier dennoch beizutreten.
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auch nach § 251 StGB können der Angeklagten vielmehr nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die sie - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt haben (RG HRR 1932, 1523 und DJZ 1932, 611; BGH Urteile vom 29. Januar 1954 - 1 StR 632/53 - und vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60 -).
  • BGH, 24.03.1954 - 6 StR 84/54
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  • BGH, 06.05.1975 - 1 StR 119/75

    Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch und Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln -

    Sind die späteren Taten, wofür hier vieles spricht, nur eine Folge des früheren strafbaren Verhaltens und trifft es zu, daß bei dem Angeklagten ein Reiferückstand von mehr als drei Jahren besteht (vgl. UA 25), so könnte dies das Schwergewicht auf die erste, mit dem 13.2.1973 abgeschlossene Handlungsreihe verlagern (vgl. BGHSt 6; auch BGH 1 StR 632/53 v. 29.1.54 = JR 1954, 271; 1 StR 494/54 v. 5.4.1955).
  • BGH, 05.04.1955 - 1 StR 494/54

    Rechtsmittel

    Aber es kommt bei der Anwendung des § 32 JGG nicht allein darauf an, ob das Schwergewicht sachlich und zahlenmassig bei den Taten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; wesentlich sind auch die Tatwurzeln: Sind die späteren Straftaten nur eine Folge früheren strafbaren Tuns, so könnte dies das Schwergewicht auf die früheren Taten verlagern (BGHSt 6, 6; Potrykus § 32 JGG Anm 4; vgl auch BGH 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954 in JR 1954, 271).
  • BGH, 13.03.1956 - 1 StR 519/55

    Rechtsmittel

    Da der Angeklagte die 2 (oder 3) ersten Straftaten als Heranwachsender begangen hat, war nach §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116 JGG zu prüfen, ob für diese und gegebenenfalls (§ 32 JGG) darüber hinaus, ob für alle Taten des Angeklagten Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht, letzterenfalls ob für die ersten Straftaten wenigstens § 106 JGG anzuwenden war, Welche Gesichtspunkte maßgebend sind für die nach § 32 JGG zu treffende Entscheidung darüber, ob das Schwergewicht bei den vor oder den nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten liegt, ist in der Entscheidungdes erkennenden Senats 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954 (LM Nr. 2 zu § 1 JGG) dargelegt; es kann darauf verwiesen werden.
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 97/54

    Rechtsmittel

    Die durch das Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes bedingte Aufhebung ist nicht auf Mitverurteilte zu erstrecken; denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muss (BGH NJW 1952, 274 Nr. 22; BGH Urt 1 StR 632/53 und 1 StR 657/53 vom 29. Januar 1954).
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 656/53

    Rechtsmittel

    Auf andere Mitangeklagte ist die Aufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Gesetzes verletzung , sondern wegen einer Gesetzes änderung erfolgt (BGH Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NJW 1952, S 274 Nr. 22 und 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954).
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